FG Hamburg - Urteil vom 09.08.2007
1 K 25/07
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1940

Keine Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und ständig wechselnden Tätigkeitsstätten

FG Hamburg, Urteil vom 09.08.2007 - Aktenzeichen 1 K 25/07

DRsp Nr. 2007/19006

Keine Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und ständig wechselnden Tätigkeitsstätten

1. Für die Wege eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und ständig wechselnden Tätigkeitsstätten ist die Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG nicht anzusetzen. 2. Die Aufwendungen für solche Fahrten sind in der nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten Höhe abziehbar. 3. Die Abzugsbeschränkung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG kommt auch bei den Fahrten nicht zur Anwendung, die sich im üblichen Arbeitsstättenbereich des Arbeitnehmers befinden (30-km-Grenze). Die Regelung des BMF-Schreibens vom 26.10.2005 (IV C 5- S-2353 - 211/05, BStBl I 2005, 960) unter III. beinhaltet deswegen eine unzutreffende Auslegung des anzuwendenden Rechts.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ;

Tatbestand:

Es geht in diesem Verfahren um die Frage, ob auch für die Fahrten zu den Orten der Einsatzwechseltätigkeit, deren Entfernungen zur Wohnung weniger als 30 km betragen, Dienstreisegrundsätze zur Anwendung gelangen oder die Entfernungspauschalen des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 2 EStG anzuwenden sind.