BFH - Beschluss vom 24.11.2021
I B 44/21 (AdV)
Normen:
FGO § 69 Abs. 3;
Fundstellen:
BB 2022, 533
BB 2022, 987
BFH/NV 2022, 454
DB 2022, 716
DStR 2022, 399
DStRE 2022, 368
IStR 2022, 284
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 30.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 V 1374/20

Ansetzung eines EntnahmegewinnsBetrieb von WindenergieanlagenEinbeziehung eines Gewerbeverlustes bei einer Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrags oder Feststellung eines vortragsfähigen Gewerbeverlustes

BFH, Beschluss vom 24.11.2021 - Aktenzeichen I B 44/21 (AdV)

DRsp Nr. 2022/3681

Ansetzung eines Entnahmegewinns Betrieb von Windenergieanlagen Einbeziehung eines Gewerbeverlustes bei einer Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrags oder Feststellung eines vortragsfähigen Gewerbeverlustes

1. § 1 Abs. 5 Satz 3 AStG lässt sich bei summarischer Prüfung nicht entnehmen, dass außerhalb des Anwendungsbereiches des § 1 AStG und insbesondere für die allgemeine Gewinnermittlung nach §§ 4 ff. EStG eine Veranlassungsprüfung (allein) nach den in den jeweiligen Unternehmensteilen ausgeübten Personalfunktionen vorzunehmen wäre (entgegen BMF-Schreiben vom 22.12.2016, BStBl I 2017, 182, Rz 451). 2. Auch wenn der bisherigen Senatsrechtsprechung bei der Zuordnung von Wirtschaftsgütern zu einer Betriebsstätte eine funktionsgetragene Betrachtungsweise zugrunde liegt, ist ihr jedenfalls nicht zu entnehmen, dass allein die Personalfunktion als maßgebender Zuordnungsparameter anzusehen ist (entgegen BMF-Schreiben vom 26.09.2014, BStBl I 2014, 1258, Tz. 2.2.4.1). 3. Bei Betriebsstätten ohne maßgebliche Personalfunktion ist eine nutzungsbezogene Zuordnung von materiellen Wirtschaftsgütern nicht ausgeschlossen (BMF-Schreiben vom 17.12.2019, BStBl I 2020, 84).

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Finanzgerichts des Saarlandes vom 30.03.2021 – 1 V 1374/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.