Streitig ist, ob der Beklagte den unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Einkommensteuerbescheid für 2001 vom 13. Dezember 2002 mit Bescheid vom 18. Mai 2005 ändern und die Bildung einer Ansparrücklage versagen konnte.
Der Kläger war früher bei der Firma M GmbH angestellt. Auf Grund eines von seinem Arbeitgeber veranlassten Aufhebungsvertrages vom 30. Oktober 2000 endete das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2001 und der Kläger erhielt eine Entschädigung in Höhe von 715.000,00 DM. Mit Wirkung zum 1. November 2000 wurde er von seiner Arbeitsleistung freigestellt.
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