FG Hessen - Urteil vom 13.12.2000
5 K 1843/99
Normen:
EStG § 7g Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 ; EStG § 7g Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 ;

Ansparabschreibung; Rücklage; Existenzgründer; Betriebseröffnung; Gewerbeanmeldung; Immobilie; Investitionsabsicht; Mistelverkauf - Ansparrücklage bei Betriebseröffnung

FG Hessen, Urteil vom 13.12.2000 - Aktenzeichen 5 K 1843/99

DRsp Nr. 2004/11334

Ansparabschreibung; Rücklage; Existenzgründer; Betriebseröffnung; Gewerbeanmeldung; Immobilie; Investitionsabsicht; Mistelverkauf - Ansparrücklage bei Betriebseröffnung

1. Eine Betriebseröffnung setzt voraus, dass die wesentlichen Grundlagen des Betriebes vorhanden sind. 2. Eine Gewerbeanmeldung sowie die Einholung eines freibleibenden Angebotes für einen Sport-Pkw sind nicht geeignet, die eigentlich werbende Tätigkeit zum Mistelverkauf bzw. zum Handel mit Immobilien aufzunehmen. 3. Die Voraussetzung für die Ansparabschreibung entfällt, wenn die geplante Investition nicht ernsthaft verfolgt wird.

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 ; EStG § 7g Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die gemeinsam veranlagten Kläger erzielten im Streitjahr 1997 jeweils Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit; der Kläger erklärte dabei Einnahmen in Höhe von ...,-- DM als Bankangestellter, die Klägerin in Höhe von ...,-- DM als angestellte Versicherungskauffrau. Daneben erklärten sie Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie (negative) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Außerdem erklärte der Kläger Einkünfte aus Gewerbebetrieb, indem er einen Verlust aus dem "Handel mit Waren und Immobilien" in Höhe von ...,-- DM angab.