FG Baden-Württemberg - Urteil vom 10.12.2004
1 K 210/03
Normen:
EStG (2001) § 7g Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1675

Ansparrücklage für erst noch zu eröffnenden Betrieb einer Fotovoltaikanlage; Einkommensteuer 2001

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.12.2004 - Aktenzeichen 1 K 210/03

DRsp Nr. 2005/16711

Ansparrücklage für erst noch zu eröffnenden Betrieb einer Fotovoltaikanlage; Einkommensteuer 2001

1. Die Bildung einer Ansparrücklage für erst noch zu eröffnende Betriebe setzt voraus, dass die Investitionsentscheidung hinsichtlich der wesentlichen Betriebsgrundlagen ausreichend konkretisiert ist. Sollen die wesentlichen Betriebsgrundlagen angeschafft werden, setzt das ihre verbindliche Bestellung voraus (hier: Bestellung einer Solaranlage als einzige wesentliche Betriebsgrundlage erst im Folgejahr). 2. Demgegenüber sind die Gewerbeanmeldung, die Beantragung der Kredite und Fördermittel sowie die Kreditbewilligung nicht geeignet, die konkrete Absicht der Betriebseröffnung ausreichend zu dokumentieren.

Normenkette:

EStG (2001) § 7g Abs. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob im Veranlagungszeitraum 2001 eine Ansparrücklage nach § 7 g Abs. 3 EStG gebildet werden durfte.