BFH - Urteil vom 13.05.2004
IV R 11/02
Normen:
EStG § 7g Abs. 3, 6 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1400
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 16.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 249/01

Ansparrücklage nach § 7g EStG

BFH, Urteil vom 13.05.2004 - Aktenzeichen IV R 11/02

DRsp Nr. 2004/12309

Ansparrücklage nach § 7g EStG

1. Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG sist § 7 g Abs. 3 bis 5 (mit Ausnahme von Abs. 3 Nr. 1) mit der Maßgabe entspr. anzuwenden, dass die Bildung der Rücklage als BA (Abzug) und ihre Auflösung als BE (Zuschlag) zu behandeln ist.2. Für Investitionen, von denen im Zeitpunkt der Rücklagenbildung bereits feststeht, dass sie nicht mehr vorgenommen werden, kann keine Ansparrücklage gebildet werden. Erklärt der Stpfl. die Betriebsaufgabe und gibt er zwei Wochen später die Einnahmen-Überschuss-Rechnung für das Vorjahr ab, kann der Vorjahrsgewinn nicht um eine Ansparrücklage für eine bis zur Betriebsaufgabe nicht durchgeführte Investition gemindert werden. Auf die übrigen Voraussetzungen für eine Rücklagenbildung kommt es dann nicht mehr an.3. Die Aufgabe eine Betriebs ist eine Tatsache i.S. des § 173 AO.

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 3, 6 ;

Gründe: