FG Niedersachsen - Urteil vom 20.09.2007
11 K 427/05
Normen:
EStG § 4 Abs. 4a ; EStG § 7g ;
Fundstellen:
EFG 2008, 288

Ansparrücklage; Nicht abziehbare Schuldzinsen - Voraussetzungen für eine Ansparrücklage und die Ermittlung der nicht abzugsfähigen Schuldzinsen

FG Niedersachsen, Urteil vom 20.09.2007 - Aktenzeichen 11 K 427/05

DRsp Nr. 2008/718

Ansparrücklage; Nicht abziehbare Schuldzinsen - Voraussetzungen für eine Ansparrücklage und die Ermittlung der nicht abzugsfähigen Schuldzinsen

1. Auch für den Bereich der Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG ist für jedes einzelne WG, das voraussichtlich angeschafft oder hergestellt wird, eine gesonderte Rücklage zu bilden. Bei mehreren künftigen Investitionen sind die einzelnen Rücklagen in der Buchführung jeweils getrennt zu behandeln. Eine Sammelrücklage reicht nicht aus. 2. Bei einer geplanten wesentlichen Betriebserweiterung darf eine Rücklage nur gebildet werden, wenn die Investitionsgüter bereits verbindlich bestellt worden sind. 3. Im Bereich des § 4 Abs. 4a EStG ist der Schuldzinsenabzug zweistufig zu prüfen. Zunächst ist zu klären, ob der betreffende Kredit eine betriebliche oder private Schuld ist; sodann ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang die betrieblich veranlassten Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG abziehbar sind.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4a ; EStG § 7g ;

Tatbestand:

Streitig ist die Anerkennung von Schuldzinsen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten und die Berücksichtigung einer Ansparabschreibung.