LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 14.12.2007
L 14 R 41/07
Normen:
ZRBG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; ZRBG § 2 Abs. 1; FRG § 4; WGSVG § 3; SGB VI § 35; SGB VI § 50 Abs. 1; SGB VI § 247 Abs. 3 S. 1; SGB VI § 250 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 15.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 231/05

Anspruch auf Anerkennung von Beschäftigungszeiten in einem Ghetto nach dem ZRBG in der gesetzlichen RentenversicherungKeine Annahme einer Beschäftigung bei Kindern im Vorschulalter

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.12.2007 - Aktenzeichen L 14 R 41/07

DRsp Nr. 2023/1859

Anspruch auf Anerkennung von Beschäftigungszeiten in einem Ghetto nach dem ZRBG in der gesetzlichen Rentenversicherung Keine Annahme einer Beschäftigung bei Kindern im Vorschulalter

Zu einer Beschäftigung im Sinne von § 1 ZRBG bzw. dem FRG können nicht Aktivitäten von Kindern im Vorschulalter gerechnet werden, die von der Mutter mit zu deren Arbeit genommen worden sind und dann der Mutter geholfen haben.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15.11.2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZRBG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; ZRBG § 2 Abs. 1; FRG § 4; WGSVG § 3; SGB VI § 35; SGB VI § 50 Abs. 1; SGB VI § 247 Abs. 3 S. 1; SGB VI § 250 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger Anspruch auf Regelaltersrente unter Berücksichtigung von Versicherungszeiten im Ghetto Czernowitz (Rumänien) nach den Vorschriften des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) hat.