LSG Hessen - Urteil vom 06.12.2021
L 5 R 213/20
Normen:
ALG § 3 Abs. 4 S. 1 und S. 2 Nr. 2; SGB IV § 18a; SGB X § 48 Abs. 1; AFBG § 10 Abs. 2 S. 2 und S. 4; AFBG § 17; AFBG § 17a;
Vorinstanzen:
SG Marburg, vom 26.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 144/18

Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen AlterskasseKeine Berücksichtigung von Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz als Erwerbsersatzeinkommen

LSG Hessen, Urteil vom 06.12.2021 - Aktenzeichen L 5 R 213/20

DRsp Nr. 2022/6158

Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Alterskasse Keine Berücksichtigung von Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz als Erwerbsersatzeinkommen

Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) sind nicht als Erwerbsersatzeinkommen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 4 ALG anzusehen.

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 26. Mai 2020 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat dem Kläger für beide Instanzen 1/10 seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ALG § 3 Abs. 4 S. 1 und S. 2 Nr. 2; SGB IV § 18a; SGB X § 48 Abs. 1; AFBG § 10 Abs. 2 S. 2 und S. 4; AFBG § 17; AFBG § 17a;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Befreiung des Klägers von der Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Alterskasse und die Erhebung von Versicherungsbeiträgen im Zeitraum vom 1. August 2017 bis 31. Mai 2018.

Der 1986 geborene Kläger ist seit dem 17. April 2009 mit C. A. (geboren 1990) verheiratet, die nach den Feststellungen der Beklagten mehr als 27 ha landwirtschaftliche Fläche bewirtschaftet, wodurch die für den Betriebssitz festgesetzte Mindestgröße von 8 ha landwirtschaftliche Nutzfläche überschritten wird.