FG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.12.2017
6 K 90/16
Normen:
KStG § 27 Abs. 2; KStG § 28 Abs. 1 S. 3; KStG § 38 Abs. 1; AO § 129;

Anspruch auf Berichtigung des Bescheides über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2 KStG, § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG und § 38 Abs. 1 KStG; Vorliegen einer offenbaren Unrichtigkeit bei der Feststellung des steuerlichen Einlagekontos

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.12.2017 - Aktenzeichen 6 K 90/16

DRsp Nr. 2019/14327

Anspruch auf Berichtigung des Bescheides über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2 KStG, § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG und § 38 Abs. 1 KStG; Vorliegen einer offenbaren Unrichtigkeit bei der Feststellung des steuerlichen Einlagekontos

Tenor

1.

Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 7. August 2013 und der Einspruchsentscheidung vom 11. Dezember 2015 wird der Beklagte verpflichtet, den Bescheid zum 31. März 2008 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Satz 3 und § 38 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz vom 8. Oktober 2012 durch Erlass eines nach § 129 Abgabenordnung berichtigten Bescheids dahingehend zu ändern, dass das steuerliche Einlagekonto mit einem Betrag in Höhe von xx.xxx.xxx,xx EUR festgestellt wird.

2.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

3.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

5.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch einfache Erklärung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit leistet.

Normenkette:

KStG § 27 Abs. 2; KStG § 28 Abs. 1 S. 3; KStG § 38 Abs. 1; AO § 129;

Tatbestand