BVerfG - Beschluß vom 11.10.1991
1 BvR 620/88
Normen:
BetrAVG § 1 ; BewG § 103 § 104 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 95 Abs. 3 Art. 101 Abs. 1 Satz 2 ; RsprEinhG § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
HFR 1992, 498
Information StW 1991, 573
StE 1991, 424
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 10.04.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 11/81
BFH, vom 24.02.1988 - Vorinstanzaktenzeichen II B 93/87

Anspruch auf den gesetzlichen Richter und Pflicht zur Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe

BVerfG, Beschluß vom 11.10.1991 - Aktenzeichen 1 BvR 620/88

DRsp Nr. 2005/15693

Anspruch auf den gesetzlichen Richter und Pflicht zur Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe

1. Zwar kann die Nichtvorlage eines Verfahrens an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe zu einer Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG führen. Der gesetzliche Richter kann dadurch entzogen werden, daß ein Gericht die Verpflichtung zur Vorlage an ein anderes Gericht außer acht läßt. Das gilt auch, wenn das Gericht, dem vorzulegen ist, nur über eine bestimmte Rechtsfrage zu entscheiden hat. 2. Es ist indessen nicht jeder die Zuständigkeit eines Gerichts berührende Verfahrensfehler verfassungsrechtlich zu beanstanden. Die Zuständigkeitsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wird vom Bundesverfassungsgericht als Teil des rechtsstaatlichen Objektivitätsgebots beurteilt, das auch die Beachtung der Kompetenzregeln fordert, die den oberen Fachgerichten die Kontrolle über die Befolgung der Zuständigkeitsordnung überträgt und auf den Instanzenzug begrenzt. Das Bundesverfassungsgericht beanstandet deshalb die Auslegung und Anwendung von Zuständigkeitsnormen nur, wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sind.

Normenkette:

BetrAVG § 1 ; BewG § 103 § 104 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 95 Abs. 3 Art. 101 Abs. 1 Satz 2 ; RsprEinhG § 2 Abs. 1 ;

Gründe: