BFH - Beschluß vom 24.02.1988
II B 93/87
Normen:
BewG (1965) § 11 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 152, 354
BStBl II 1988, 478
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Beschluß vom 24.02.1988 (II B 93/87) - DRsp Nr. 1996/12905

BFH, Beschluß vom 24.02.1988 - Aktenzeichen II B 93/87

DRsp Nr. 1996/12905

»Anwartschaften auf Leistungen einer Unterstützungskasse können bei der Ermittlung des Vermögenswerts für die Schätzung des gemeinen Werts der Anteile an dem Trägerunternehmen nicht wertmindernd berücksichtigt werden.«

Normenkette:

BewG (1965) § 11 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; das Finanzgericht (FG) ist auch nicht von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) abgewichen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

Die Klägerin zu 1 -eine GmbH- ist Trägerunternehmen einer Unterstützungskasse, von der ein Teil ihrer Mitarbeiter Leistungen bezieht oder zukünftige Leistungen zugesagt erhalten hat. Sie begründet ihre Auffassung, daß für die Bewertung ihrer Anteile (§ 11 Abs. 2 Satz 2 des Bewertungsgesetzes - BewG -) der durch das Kassenvermögen nicht gedeckte Kapitalwert der Pensionsanwartschaften (Spitzenlast der Anwartschaften) bei ihrem Vermögenswert als Schuldposten berücksichtigt werden müsse, mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG).