Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; das Finanzgericht (FG) ist auch nicht von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) abgewichen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
Die Klägerin zu 1 -eine GmbH- ist Trägerunternehmen einer Unterstützungskasse, von der ein Teil ihrer Mitarbeiter Leistungen bezieht oder zukünftige Leistungen zugesagt erhalten hat. Sie begründet ihre Auffassung, daß für die Bewertung ihrer Anteile (§ 11 Abs. 2 Satz 2 des Bewertungsgesetzes - BewG -) der durch das Kassenvermögen nicht gedeckte Kapitalwert der Pensionsanwartschaften (Spitzenlast der Anwartschaften) bei ihrem Vermögenswert als Schuldposten berücksichtigt werden müsse, mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG).
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