Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 18. Mai 2015 wird zurückgewiesen.
II.Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Rechtsstreit betrifft das Begehren des Klägers, höheres Elterngeld zu erhalten.
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