Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.
Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Die Klägerin begehrt höheres Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) für den 3. bis 7. Lebensmonat ihres am 20.6.2010 geborenen Sohnes. Die Beteiligten streiten noch darüber, ob bei der Ermittlung des während der Bezugszeit erzielten Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit vom Arbeitgeber gezahlte Unfallversicherungsprämien zu berücksichtigen sind und insoweit bereits erstattetes Elterngeld zurückzuzahlen ist.
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