Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 15. Juni 2017 aufgehoben und das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 1. September 2015 sowie der Bescheid des Beklagten vom 20. Oktober 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. März 2015 abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Elterngeld für ihre am 25. August 2014 geborene Tochter unter Zugrundelegung eines Gesamtbemessungsentgelts von 22 150 Euro zu zahlen.
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt 2/3 der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in allen drei Rechtszügen.
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Die Beteiligten streiten über die Höhe des Anspruchs auf Elterngeld der Klägerin unter Berücksichtigung einer Gehaltsnachzahlung.
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