BFH - Urteil vom 26.11.2009
III R 67/07
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 2; EStG § 67 S. 1, 2; EStG § 74 Abs. 1; AO § 78;
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 09.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 30/07

Anspruch auf erneute Entscheidung über einen bestandskräftig abgelehnten Kindergeldanspruch des ursprünglich Berechtigten aufgrund einer eigenen Beantragung durch das kindergeldberechtigte Kind

BFH, Urteil vom 26.11.2009 - Aktenzeichen III R 67/07

DRsp Nr. 2010/3814

Anspruch auf erneute Entscheidung über einen bestandskräftig abgelehnten Kindergeldanspruch des ursprünglich Berechtigten aufgrund einer eigenen Beantragung durch das kindergeldberechtigte Kind

Auch wenn ein Kind nach § 67 Satz 2 Alternative 2 EStG berechtigt ist, das Kindergeld selbst zu beantragen, kann es mit einem Antrag auf Kindergeld keine erneute Entscheidung über den vom Kindergeldberechtigten geltend gemachten, bestandskräftig abgelehnten Kindergeldanspruch erreichen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 2; EStG § 67 S. 1, 2; EStG § 74 Abs. 1; AO § 78;

Gründe

I.

Die Beigeladene erhielt für ihre 1981 geborene Tochter, die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), bis einschließlich Dezember 2002 Kindergeld. Die Klägerin absolvierte nach ihrer Schulausbildung von August 2001 bis Ende Juni 2004 eine Ausbildung. Sie lebte zu dieser Zeit in einer eigenen Wohnung und erhielt von ihren Eltern keine Unterhaltsleistungen.

Mit Bescheid vom 27. April 2004 lehnte die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) den Antrag der Beigeladenen auf Kindergeld für die Klägerin ab, da die Einkünfte und Bezüge der Klägerin im Jahr 2003 den Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) von 7.188 EUR überschritten hätten. Diesen Bescheid, der der Klägerin nicht bekannt gegeben wurde, hat die Beigeladene nicht angefochten.