BSG - Urteil vom 11.12.2019
B 6 KA 16/18 R
Normen:
KVHG § 8 Abs. 1 S. 2; GEHV § 3 Abs. 1 S. 1; BGB § 139; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2020, 518
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 11.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KA 11/15
SG Marburg, vom 06.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KA 330/13

Anspruch auf erweiterte Honorarverteilung - EHV - in der vertragsärztlichen Versorgung in HessenRechtswidrigkeit der Festsetzung von Beiträgen ohne Abzüge vom Honorarumsatz für Leistungen mit besonders hohen SachkostenanteilenErforderlichkeit von Regelungen über die Bereinigung des Umsatzes bei überdurchschnittlich hohen Kosten einer Arztgruppe oder bei besonders kostenintensiven LeistungenKeine Auswirkungen bei besonders hohen Umsätzen

BSG, Urteil vom 11.12.2019 - Aktenzeichen B 6 KA 16/18 R

DRsp Nr. 2020/5088

Anspruch auf erweiterte Honorarverteilung - EHV - in der vertragsärztlichen Versorgung in Hessen Rechtswidrigkeit der Festsetzung von Beiträgen ohne Abzüge vom Honorarumsatz für Leistungen mit besonders hohen Sachkostenanteilen Erforderlichkeit von Regelungen über die Bereinigung des Umsatzes bei überdurchschnittlich hohen Kosten einer Arztgruppe oder bei besonders kostenintensiven Leistungen Keine Auswirkungen bei besonders hohen Umsätzen

§ 3 Abs. 1 Satz 1 der Grundsätze der erweiterten Honorarverteilung der KÄV Hessen – GEHV –ist nur in den Fällen mit höherrangigem Recht unvereinbar, in denen die strikt umsatzbezogene Einstufung in Beitragsklassen eine gegenüber der Durchschnittssituation der Vertragsärzte nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung darstellt.

Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 11. April 2018 und der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Marburg vom 6. Februar 2015 vollständig aufgehoben. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits für alle Rechtszüge zu tragen.

Normenkette:

KVHG § 8 Abs. 1 S. 2; GEHV § 3 Abs. 1 S. 1; BGB § 139; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe:

I