BSG - Urteil vom 11.12.2019
B 6 KA 7/19 R
Normen:
KVHG § 8 Abs. 1 S. 2; GEHV § 3 Abs. 1 S. 1; BGB § 139; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2020, 478
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 30.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KA 86/14
SG Marburg, vom 05.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KA 81/14

Anspruch auf erweiterte Honorarverteilung - EHV - in der vertragsärztlichen Versorgung in HessenRechtswidrigkeit der Festsetzung von Beiträgen ohne Abzüge vom Honorarumsatz für Leistungen mit besonders hohen SachkostenanteilenErforderlichkeit von Regelungen über die Bereinigung des Umsatzes bei überdurchschnittlich hohen Kosten einer Arztgruppe oder bei besonders kostenintensiven LeistungenUnerheblichkeit des Aspekts überdurchschnittlich hoher Kosten bei einer Ärztin für Psychotherapie

BSG, Urteil vom 11.12.2019 - Aktenzeichen B 6 KA 7/19 R

DRsp Nr. 2020/5089

Anspruch auf erweiterte Honorarverteilung - EHV - in der vertragsärztlichen Versorgung in Hessen Rechtswidrigkeit der Festsetzung von Beiträgen ohne Abzüge vom Honorarumsatz für Leistungen mit besonders hohen Sachkostenanteilen Erforderlichkeit von Regelungen über die Bereinigung des Umsatzes bei überdurchschnittlich hohen Kosten einer Arztgruppe oder bei besonders kostenintensiven Leistungen Unerheblichkeit des Aspekts überdurchschnittlich hoher Kosten bei einer Ärztin für Psychotherapie

§ 3 Abs. 1 Satz 1 der Grundsätze der erweiterten Honorarverteilung der KÄV Hessen – GEHV –ist nur in den Fällen mit höherrangigem Recht unvereinbar, in denen die strikt umsatzbezogene Einstufung in Beitragsklassen eine gegenüber der Durchschnittssituation der Vertragsärzte nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung darstellt.

Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Hessischen Landessozialgerichts vom 30. Januar 2019 und des Sozialgerichts Marburg vom 5. November 2014 vollständig aufgehoben. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits für alle Rechtszüge zu tragen.

Normenkette:

KVHG § 8 Abs. 1 S. 2; GEHV § 3 Abs. 1 S. 1; BGB § 139; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe:

I