LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.05.2021
L 8 U 1424/20
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1-2; SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 56 Abs. 2 S. 1; SGB VII § 62 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 62 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 21.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 305/18

Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente in der gesetzlichen UnfallversicherungAnforderungen an die Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach einer Wirbelkörperfraktur bei einer Vorerkrankung im Sinne des Morbus Bechterew

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.05.2021 - Aktenzeichen L 8 U 1424/20

DRsp Nr. 2021/12357

Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung Anforderungen an die Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach einer Wirbelkörperfraktur bei einer Vorerkrankung im Sinne des Morbus Bechterew

Wenn vor einem Arbeitsunfall bereits eine weitgehende Versteifung der Wirbelsäule vorlag (hier: aufgrund eines Morbus Bechterew), kann die unfallbedingt erfolgte operative Versteifung mehrerer Wirbelkörper nicht zur Annahme neuer unfallbedingter funktioneller Einschränkungen führen, da insoweit nach der Operation funktional ein vergleichbarer Zustand wie vorher besteht ("status quo ante").

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 21.04.2020 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 25.08.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2018 abgewiesen.

Die Anschlussberufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 21.04.2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind weder im erstinstanzlichen noch im zweitinstanzlichen Gerichtsverfahren zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1-2; SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 56 Abs. 2 S. 1; SGB VII § 62 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 62 Abs. 2;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Verletztenrente im Streit.