Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 21.04.2020 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 25.08.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2018 abgewiesen.
Die Anschlussberufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 21.04.2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind weder im erstinstanzlichen noch im zweitinstanzlichen Gerichtsverfahren zu erstatten.
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Verletztenrente im Streit.
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