Das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. Oktober 2010 wird aufgehoben und das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 29. Januar 2010 wird geändert. Es wird festgestellt, dass der Beklagte durch sein Schreiben vom 12. Februar 2008 an den Haus- und Grundbesitzerverein e.V. E und seine Telefonanrufe vom 29. Februar, 3. März und 17. März 2008 beim Haus- und Grundbesitzerverein e.V. E sowie durch sein Telefongespräch vom 19. März 2008 mit dem Ehemann der früheren Vermieterin W F unbefugt Sozialgeheimnisse der Kläger offenbart hat.
Der Beklagte hat den Klägern die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen zu erstatten.
I
Umstritten sind datenschutzrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).
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