Das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 23.11.2016 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 24.01.2017 wird aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 08.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.05.2016 (
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird zugelassen.
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