BSG - Beschluss vom 04.11.2021
B 6 KA 14/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB V § 87b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 12.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 KA 68/16
SG Hannover, vom 22.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 61 KA 545/11

Anspruch auf höheres vertragsärztliches HonorarGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 04.11.2021 - Aktenzeichen B 6 KA 14/20 B

DRsp Nr. 2022/579

Anspruch auf höheres vertragsärztliches Honorar Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 12. Februar 2020 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 595.498 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB V § 87b Abs. 2 S. 2;

Gründe

I

Die Klägerin, eine aus drei Fachärzten für Diagnostische Radiologie bestehende überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft (üBAG), begehrt höheres Honorar für die Quartale 3/2010 bis 4/2011. Die beklagte Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) wies der Klägerin aus Regelleistungsvolumen (RLV) und qualifikationsgebundenen Zusatzvolumen (QZV) bestehende Obergrenzen für die streitgegenständlichen Quartale zu und setzte mit den jeweiligen Honorarbescheiden die Honorare der Klägerin fest. Ein Zuschlag für die Förderung der vertragsärztlichen Versorgung in Berufsausübungsgemeinschaften (BAG-Zuschlag) wurde nur für die zugewiesenen RLV gewährt, nicht jedoch für die QZV. Soweit die von der Klägerin angeforderte Vergütung die zugewiesenen Obergrenzen überstieg, erfolgte die Vergütung abgestaffelt mit Quoten von 7,02167 % bis 11,74236 %.