Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 12. Februar 2020 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auf 595.498 Euro festgesetzt.
I
Die Klägerin, eine aus drei Fachärzten für Diagnostische Radiologie bestehende überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft (üBAG), begehrt höheres Honorar für die Quartale 3/2010 bis 4/2011. Die beklagte Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) wies der Klägerin aus Regelleistungsvolumen (
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