Die Klägerin begehrt die Zahlung von Kindergeld für das Kind A für die Monate Oktober 2017 bis Januar 2018 und für das Kind B für die Monate September 2017 bis März 2018.
Die Klägerin, eine polnische Staatsangehörige, hat drei Kinder: B, geboren am ..., A geboren am ... und C, geboren am ....
Ab dem 1. März 2017 war die Klägerin in Hamburg gemeldet. Die Klägerin arbeitete ab dem 25. Juli 2017 in Hamburg mit einer Beschäftigung von 60 Stunden im Monat bei einem ....
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 30. Oktober 2017 den Antrag auf Kindergeld für die Kinder B und A ab Januar 2011 ab. Zur Begründung führte die Beklagte aus: Die Kinder lebten nach den vorgelegten Unterlagen nicht im Haushalt der Klägerin, sondern bei den Großeltern in Polen. Daher seien diese vorrangig anspruchsberechtigt.
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