BFH - Urteil vom 24.09.2009
III R 79/06
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1; BKGG § 2 Abs. 2 S. 6 Nr. 1; MuSchG § 3 Abs. 2; MuSchG § 6 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 31.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 535/02

Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges, seine Berufsausbildung wegen Elternzeit unterbrechenden Kindes; Vereinbarkeit einer unterschiedlichen Behandlung der Unterbrechung einer Berufsausbildung und der Unterbrechung eines Studiums für ein Semester zur Betreuung eines eigenen Kindes mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG)

BFH, Urteil vom 24.09.2009 - Aktenzeichen III R 79/06

DRsp Nr. 2010/2177

Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges, seine Berufsausbildung wegen Elternzeit unterbrechenden Kindes; Vereinbarkeit einer unterschiedlichen Behandlung der Unterbrechung einer Berufsausbildung und der Unterbrechung eines Studiums für ein Semester zur Betreuung eines eigenen Kindes mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG)

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1; BKGG § 2 Abs. 2 S. 6 Nr. 1; MuSchG § 3 Abs. 2; MuSchG § 6 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) bezog zunächst Kindergeld für ihre im Dezember 1981 geborene Tochter (T).

Im August 1999 begann T eine voraussichtlich dreijährige Ausbildung. Im April 2001 brachte sie selbst ein Kind zur Welt und nahm im Anschluss an den Mutterschutz Elternzeit. Sie lebte mit dem Vater des Kindes (V) zusammen. Im April 2003 setzte sie ihre Ausbildung fort.

Nachdem die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) von der Geburt des Kindes und der Elternzeit der T erfahren hatte, hob sie im Oktober 2002 die Kindergeldfestsetzung mit Wirkung ab Juli 2001 auf und forderte das für den Zeitraum Juli 2001 bis einschließlich Juli 2002 bereits ausgezahlte Kindergeld von der Klägerin zurück. Der Einspruch blieb erfolglos.