BFH - Urteil vom 31.08.2021
III R 52/20
Normen:
FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 346
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 06.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 91/19

Anspruch auf KindergeldGekündigtes AusbildungsverhältnisVorübergehende Erkrankung eines Kindes von nicht mehr als sechs Monaten

BFH, Urteil vom 31.08.2021 - Aktenzeichen III R 52/20

DRsp Nr. 2022/2697

Anspruch auf Kindergeld Gekündigtes Ausbildungsverhältnis Vorübergehende Erkrankung eines Kindes von nicht mehr als sechs Monaten

1. NV: Ist ein Kind krankheitsbedingt nicht in der Lage, sich ernsthaft um eine Ausbildungsstelle zu bemühen oder sie zum nächstmöglichen Ausbildungsbeginn anzutreten, kann es nur dann nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG berücksichtigt werden, wenn es sich um eine vorübergehende Erkrankung handelt und die im Anspruchszeitraum bestehende Ausbildungswilligkeit nachgewiesen wird. 2. NV: Von einer vorübergehenden Erkrankung ist auszugehen, wenn sie im Hinblick auf die ihrer Art nach zu erwartende Dauer der von ihr ausgehenden Funktionsbeeinträchtigung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht länger als sechs Monate währt.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 06.01.2020 – 2 K 91/19 aufgehoben.

Die Sache wird an das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;

Gründe

I.