Gründe:
I. Das klagende Land begehrt (im Wege der Abzweigung) den Kindergeldzuschlag (KGZ) für das Jahr 1993 nach § 11a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) für die am 31. Mai 1961 geborene und geistig behinderte (GdB 100, Merkzeichen G, H und RF) Tochter der Beigeladenen. Es gewährt mit der Unterbringung in einem Behindertenwohnheim Eingliederungshilfe nach den §§ 39 ff Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Zusätzlich zahlt es einen Barbetrag (Taschengeld), auf den die Vergütung aus der Beschäftigung in einer Werkstatt für Behinderte angerechnet wird. Das Kindergeld (Kg) überweist die Beklagte im Wege der Abzweigung an das klagende Land. Bezüglich des KGZ tat sie dies nur bis zum Jahre 1992. Für das Jahr 1993 verweigerte sie gegenüber der Beigeladenen und dem klagenden (§ 91a BSHG) Land die Zahlung (undatierter Ablehnungsbescheid; Widerspruchsbescheid vom 9. März 1993).