BSG - Urteil vom 28.08.1997
14/10 RKg 16/96
Normen:
BKGG § 11a Abs. 1 S. 1; EStG § 32a Abs. 1 S. 1, § 32d Abs. 1 S. 1; GG Art. 6 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 ;

Anspruch auf Kindergeldzuschlag, Verfassungsmäßigkeit des § 11a BKGG

BSG, Urteil vom 28.08.1997 - Aktenzeichen 14/10 RKg 16/96

DRsp Nr. 1998/4710

Anspruch auf Kindergeldzuschlag, Verfassungsmäßigkeit des § 11a BKGG

1. Durch den Verweis von § 11a Abs. 1 BKGG wegen des Anspruchs auf Kindergeldzuschlag auf die Regelung des Grundfreibetrages in § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG, die das BVerfG mit Beschluß vom 25.9.1992 (2 BvL 5/91, 2 BvL 8/91, 2 BvL 14/91 = BVerfGE 87, 153) für verfassungswidrig erklärt hat, ist in § 11a Abs. 1 S. 1 BKGG keine Regelungslücke entstanden, die im Wege richterlicher Rechtsfortbildung geschlossen werden könnte.2. Es würde eine unzulässige richterliche Rechtsfortbildung darstellen, § 11a BKGG dahingehend zu modifizieren, daß nicht mehr die vom BVerfG für verfassungswidrig erklärte Grundfreibetragsregelung des § 32a Abs. 1 S. 1 EStG anzuwenden sei, sondern daß sich der Grundfreibetrag aus § 32d Abs. 1 S. 1 EStG ergebe,, da sie gegen den eindeutigen gesetzgeberischen Willen verstößt.3. Auch nach dem Inkrafttreten des § 32d EStG war § 11a BKGG nicht verfassungswidrig. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BKGG § 11a Abs. 1 S. 1; EStG § 32a Abs. 1 S. 1, § 32d Abs. 1 S. 1; GG Art. 6 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin für das Jahr 1993 ein Anspruch auf Kindergeldzuschlag (KgZ) zusteht.