Anspruch auf Kindergeldzuschlag, Verfassungsmäßigkeit des § 11a BKGG
BSG, Urteil vom 28.08.1997 - Aktenzeichen 14/10 RKg 3/96
DRsp Nr. 1998/4713
Anspruch auf Kindergeldzuschlag, Verfassungsmäßigkeit des § 11aBKGG
1. Durch den Verweis von § 11a Abs. 1BKGG wegen des Anspruchs auf Kindergeldzuschlag auf die Regelung des Grundfreibetrages in § 32a Abs. 1 Nr. 1EStG, die das BVerfG mit Beschluß vom 25.9.1992 (2 BvL 5/91, 2 BvL 8/91, 2 BvL 14/91 = BVerfGE 87, 153) für verfassungswidrig erklärt hat, ist in § 11a Abs. 1 S. 1 BKGG keine Regelungslücke entstanden, die im Wege richterlicher Rechtsfortbildung geschlossen werden könnte.2. Es würde eine unzulässige richterliche Rechtsfortbildung darstellen, § 11aBKGG dahingehend zu modifizieren, daß nicht mehr die vom BVerfG für verfassungswidrig erklärte Grundfreibetragsregelung des § 32a Abs. 1 S. 1 EStG anzuwenden sei, sondern daß sich der Grundfreibetrag aus § 32d Abs. 1 S. 1 EStG ergebe,, da sie gegen den eindeutigen gesetzgeberischen Willen verstößt.3. Auch nach dem Inkrafttreten des § 32dEStG war § 11aBKGG nicht verfassungswidrig. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]