Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 4. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
I
Im Streit ist die Übernahme weiterer Kosten der teilstationären Unterbringung des Klägers in einer Einrichtung des Beigeladenen als Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) für die Zeit vom 1.9.2009 bis 31.12.2010.
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