LSG Hessen - Urteil vom 01.12.2021
L 6 AS 359/19
Normen:
SGB II a.F. § 21 Abs. 6 S. 1-2; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 3; SGB V a.F. § 33 Abs. 2 S. 1-3; SGB X § 44; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2022, 357
Vorinstanzen:
SG Kassel, vom 24.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 585/17

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB IIAnforderungen an die Gewährung eines Mehrbedarfs für die Versorgung mit medizinisch notwendigen Kontaktlinsen in Abgrenzung zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung

LSG Hessen, Urteil vom 01.12.2021 - Aktenzeichen L 6 AS 359/19

DRsp Nr. 2022/6114

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Anforderungen an die Gewährung eines Mehrbedarfs für die Versorgung mit medizinisch notwendigen Kontaktlinsen in Abgrenzung zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung

1. Es besteht kein Anspruch auf Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 6 SGB II a.F., wenn die Kosten durch die Versorgung mit Kontaktlinsen vor Beginn des maßgeblichen Bewilligungszeitraums gedeckt worden sind. Das gilt auch, wenn die Versorgung nicht durch eine Einmalzahlung, sondern durch laufende Ratenzahlungen im Bewilligungszeitraum erfolgte.2. Ist die Versorgung mit Kontaktlinsen medizinisch notwendig, und ist diese Leistung weder nach § 33 Abs. 2 SGB V noch nach § 2 Abs. 1 a SGB V vom Leistungskatalog umfasst, sind die Kosten nach § 21 Abs. 6 SGB II a.F. zu übernehmen. Die Leistungsberechtigten können nicht auf einen Anspruch auf verfassungskonforme Versorgung nach dem SGB V verwiesen werden. Eine solche Verweisung setzt einen entsprechenden Hinweis, Aufklärung oder Beratung des Jobcenters voraus..