Auf die Revisionen der Klägerinnen werden die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. Februar 2020 und des Sozialgerichts Duisburg vom 31. Mai 2019 geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 2. März 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Mai 2018 wird aufgehoben, soweit die Rücknahme der Leistungsbewilligung und die festgesetzten Erstattungsforderungen gegenüber der Klägerin zu 1) einen Betrag in Höhe von 33,99 Euro und gegenüber der Klägerin zu 2) einen Betrag in Höhe von 16,29 Euro übersteigen. In diesem Umfang wird die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 31. Mai 2019 zurückgewiesen. Im Übrigen werden die Revisionen zurückgewiesen.
Der Beklagte hat den Klägerinnen die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
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