OLG Oldenburg - Beschluss vom 22.03.2023
1 ARs (KostR) 8/22
Normen:
RVG § 51 Abs. 1; RVG -VV Nr. 4100; RVG -VV Nr. 4101; RVG -VV Nr. 4104; RVG -VV Nr. 4105;

Anspruch auf Pauschgebühr nach § 51 RVG bei besonders umfangreichen oder schwierigen VerfahrenObjektiver Maßstab bei umfangreichen oder schwierigen Verfahren nach § 51 RVGAbgeltung von erhöhtem Aufwand durch Erhöhung der Verfahrensgebühr

OLG Oldenburg, Beschluss vom 22.03.2023 - Aktenzeichen 1 ARs (KostR) 8/22

DRsp Nr. 2023/7223

Anspruch auf Pauschgebühr nach § 51 RVG bei besonders umfangreichen oder schwierigen Verfahren Objektiver Maßstab bei umfangreichen oder schwierigen Verfahren nach § 51 RVG Abgeltung von erhöhtem Aufwand durch Erhöhung der Verfahrensgebühr

1. Die Pauschgebühr nach § 51 RVG stellt eine Ausnahme dar und fällt nur bei einer besonderen Mühewaltung des Rechtsanwalts an, die ansonsten zu einem unzumutbaren Missverhältnis führen würde. 2. Die Pauschgebühr nach § 51 RVG erfordert eine besondere Schwierigkeit oder einen besonderen Umfang des Verfahrens. Dies ist anhand eines objektiven Maßstabes zu ermitteln. 3. Die Einarbeitung in 6600 Seiten Ermittlungsakte stellt einen besonderen Umfang dar.

Für die Tätigkeit des bestellten Verteidigers Rechtsanwalt BB, Ort1, wird nach Anhörung der Beauftragten für den Haushalt anstelle der in Teil 4 Abschnitt 1. Unterabschnitt 2. des Vergütungsverzeichnisses bestimmten gesetzlichen Gebühren Nrn. 4104, 4105 eine Pauschgebühr von

354,- Euro

festgesetzt.

Der Anspruch auf die Erstattung von Auslagen und Mehrwertsteuer bleibt unberührt. Bereits geleistete Zahlungen sind nach Maßgabe von § 58 Abs. 3 RVG anzurechnen.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 51 Abs. 1; RVG -VV Nr. 4100; RVG -VV Nr. 4101; RVG -VV Nr. 4104; RVG -VV Nr. 4105;

Gründe: