LSG Bayern - Urteil vom 31.07.2017
L 19 R 979/14
Normen:
SGB VI § 240; SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 21.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 463/14

Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BerufsunfähigkeitVerweisbarkeit eines Betriebsschlossers mit qualifiziertem Berufsschutz nach Arbeitsaufgabe auf den allgemeinen Arbeitsmarkt

LSG Bayern, Urteil vom 31.07.2017 - Aktenzeichen L 19 R 979/14

DRsp Nr. 2017/13882

Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit Verweisbarkeit eines Betriebsschlossers mit qualifiziertem Berufsschutz nach Arbeitsaufgabe auf den allgemeinen Arbeitsmarkt

Zu den Voraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente.

Ein Versicherter hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI, wenn er ursprünglich unstrittig die Tätigkeit des Betriebsschlossers erlernt und ausgeübt hat, die einen qualifizierten Berufsschutz bewirkt, er diese Tätigkeit jedoch schon vor Jahren aufgegeben hat und danach zunächst Tätigkeiten nachgegangen ist, die bestenfalls als Anlerntätigkeit anzusehen waren. Damit ist er nicht dem sog. oberen Bereich der Anlerntätigkeiten zuzuordnen gewesen und uneingeschränkt auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar, die ihm gesundheitlich zumutbar sind.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 21.10.2014 wird zurückgewiesen, soweit ihr nicht durch das angenommene Teilanerkenntnis entsprochen wurde.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 240; SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand