Eine einheitliche Behandlung der schuldrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Rückgewährungsansprüche als Einlagen i.S. des § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 5 EStG ist schon deshalb geboten, weil sich ein Rückgewährungsanspruch auf verschiedene Zivilrechtsgrundlagen gleichzeitig stützen kann; für die Einlagen ist auch der Maßgeblichkeitsgrundsatz des § 5 Abs. 1 EStG durchbrochen (vgl. § 5 Abs. 6 EStG). Vgl. außerdem Abschn. 31 Abs.
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