OLG Hamburg - Beschluss vom 20.12.2021
9 U 138/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 25.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 314 O 9/21

Anspruch auf Rückzahlung vermeintlich überhöhter VersicherungsprämienEinrede der VerjährungKenntnis der einen Anspruch begründenden Umstände für einen VerjährungsbeginnRechtsunkenntnis eines Gläubigers bei einer unsicheren und zweifelhaften RechtslageUnzumutbarkeit einer Klageerhebung vor höchstrichterlicher Entscheidung (vorliegend verneint)

OLG Hamburg, Beschluss vom 20.12.2021 - Aktenzeichen 9 U 138/21

DRsp Nr. 2022/3323

Anspruch auf Rückzahlung vermeintlich überhöhter Versicherungsprämien Einrede der Verjährung Kenntnis der einen Anspruch begründenden Umstände für einen Verjährungsbeginn Rechtsunkenntnis eines Gläubigers bei einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage Unzumutbarkeit einer Klageerhebung vor höchstrichterlicher Entscheidung (vorliegend verneint)

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25. August 2021, Aktenzeichen 314 O 9/21, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Der Kläger kann hierzu binnen zwei Wochen Stellung nehmen.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe:

Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht und mit weitgehend zutreffender Begründung die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Begründung wird vollen Umfangs Bezug genommen auf die Gründe des angefochtenen Urteils. Die Berufungsbegründung bietet keinen Anlass zu einer anderweitigen Beurteilung der Sach- und Rechtslage.