Die Berufung der Klägerin gegen das am 9. Mai 1990 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom - 14 0 494/87 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar ; der Klägerin bleibt vorbehalten, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.000 DM abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Die Klägerin stellte für die Firma A GmbH (im folgenden: A) in B aufgrund ihres Auftrages vom 9.7.1984 verschiedene Spritzwerkzeuge her. Eine Anzahlung erfolgte am 28. September 1984 (25.000 DM); aus der Rechnung der Klägerin vom 19. März 1985 (B1.48 d.A.) über 98.815,20 DM steht - nach einer weiteren Zahlung von 30.711,602 am 27.Juni 19817 für die Klägerin noch ein Betrag von 34.248,40 DM offen. Die A ist inzwischen wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 2 LöschungsG von Amts wegen im Handelsregister gelöscht worden.
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