Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 05.01.2016 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger einen Anspruch auf Teilhabeleistungen insbesondere auf eine Umschulung zum Techniker für Agrarwirtschaft, Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau, hat.
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