Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 14.08.2020 – 14 K 48/16 F wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) als Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend gemachte Verfahrensfehler liegt nicht vor. Weder ist die Revision zuzulassen noch die Vorentscheidung gemäß § 116 Abs. 6 FGO aufzuheben und der Streitfall zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht (FG) zurückzuverweisen.
1. Das Verfahren musste nicht wegen des in der mündlichen Verhandlung erteilten rechtlichen Hinweises des Vorsitzenden des FG vertagt werden.
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