BFH - Beschluss vom 04.05.2021
VIII B 97/20
Normen:
FGO § 76, § 155; ZPO § 227 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2021, 321
BFH/NV 2021, 1360
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 14.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 48/16

Anspruch auf Vertagung wegen Wiederholung eines bereits schriftlich durch den Berichterstatter erteilten rechtlichen Hinweises in der mündlichen Verhandlung

BFH, Beschluss vom 04.05.2021 - Aktenzeichen VIII B 97/20

DRsp Nr. 2021/13151

Anspruch auf Vertagung wegen Wiederholung eines bereits schriftlich durch den Berichterstatter erteilten rechtlichen Hinweises in der mündlichen Verhandlung

NV: Erhebliche Gründe für eine Vertagung liegen nicht vor, wenn der Vorsitzende einen rechtlichen Hinweis, den der Berichterstatter mehr als zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung erteilt hatte, in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wiederholt.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 14.08.2020 – 14 K 48/16 F wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 76, § 155; ZPO § 227 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) als Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend gemachte Verfahrensfehler liegt nicht vor. Weder ist die Revision zuzulassen noch die Vorentscheidung gemäß § 116 Abs. 6 FGO aufzuheben und der Streitfall zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht (FG) zurückzuverweisen.

1. Das Verfahren musste nicht wegen des in der mündlichen Verhandlung erteilten rechtlichen Hinweises des Vorsitzenden des FG vertagt werden.