BGH - Urteil vom 04.03.2021
III ZR 39/20
Normen:
PostG § 23; BGB § 184;
Fundstellen:
BB 2021, 1282
Vorinstanzen:
AG Schwedt/Oder, vom 09.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 215/18
LG Neuruppin, vom 19.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 S 123/19

Anspruch auf Zahlung eines weiteren Entgelts für den Zugang zu Adressänderungsinformationen; Privatrechtsgestaltende Wirkung einer Genehmigung des Entgelts durch die Regulierungsbehörde für Postdienstleistungen; Ex tunc Wirkung bei nachträglich Abänderung der Genehmigung

BGH, Urteil vom 04.03.2021 - Aktenzeichen III ZR 39/20

DRsp Nr. 2021/8052

Anspruch auf Zahlung eines weiteren Entgelts für den Zugang zu Adressänderungsinformationen; Privatrechtsgestaltende Wirkung einer Genehmigung des Entgelts durch die Regulierungsbehörde für Postdienstleistungen; Ex tunc Wirkung bei nachträglich Abänderung der Genehmigung

PostG § 23 a) Die Genehmigung des Entgelts durch die Regulierungsbehörde für Postdienstleistungen hat gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 PostG privatrechtsgestaltende Wirkung. Nach dem Inhalt der Entgeltgenehmigung bestimmt sich auch, für welchen Zeitraum sie Wirkung entfaltet. Wird die Genehmigung nachträglich abgeändert, so wirkt dies auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zurück (Anschluss an BVerwGE 146, 325 Rn. 17). BGB § 184, § 199 b) Die Rückwirkung einer Genehmigung gemäß § 184 BGB hat auf den Beginn der Verjährungsfrist keinen Einfluss (Anschluss an RGZ 65, 245, 248). Entsprechendes gilt, wenn der Anspruch von einer behördlichen Genehmigung abhängt und diese auf einen früheren Zeitpunkt zurückwirkt. BGH, Urteil vom 4. März 2021 - III ZR 39/20 - LG Neuruppin AG Schwedt

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin - 4. Zivilkammer - vom 19. Februar 2020 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

PostG § 23; BGB § 184;

Tatbestand