BGH - Urteil vom 10.06.2021
VII ZR 157/20
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 281; BGB § 311 Abs. 2;
Fundstellen:
BauR 2022, 102
BauR 2022, 698
MDR 2021, 1330
NJW 2021, 3393
NZBau 2021, 725
WM 2022, 2286
ZfBR 2021, 867
ZfBR 2022, 114
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 11.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 122/16
OLG Brandenburg, vom 25.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 35/18

Anspruch auf Zahlung restlichen Werklohns nebst Zinsen aufgrund einer wegen Mindermengen geforderten Anpassung der Vergütung

BGH, Urteil vom 10.06.2021 - Aktenzeichen VII ZR 157/20

DRsp Nr. 2021/14842

Anspruch auf Zahlung restlichen Werklohns nebst Zinsen aufgrund einer wegen Mindermengen geforderten Anpassung der Vergütung

Faktoren, die nicht Bestandteil der Berechnung des ursprünglichen Einheitspreises sind, bleiben bei dessen Anpassung nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B (2012) unberücksichtigt.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 25. September 2020 wird, soweit sie zugelassen worden ist, zurückgewiesen. In dem darüber hinaus eingelegten Umfang wird die Revision als unzulässig verworfen.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die teilweise Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens und des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 281; BGB § 311 Abs. 2;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, die Zahlung restlichen Werklohns in Höhe von 235.796,44 € nebst Zinsen aufgrund einer wegen Mindermengen geforderten Anpassung der Vergütung.

Die Klägerin erhielt von der Beklagten mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 unter Einbeziehung der Regelungen der VOB/B (2012) den Zuschlag für ausgeschriebene Holzungs- und Altlastenumlagerungsarbeiten betreffend das Bauvorhaben "B 183 Ortumfahrung Bad Liebenwerda".