I. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) lehnte den Antrag des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) vom 30. April 2005 auf Kindergeld für das Kalenderjahr 2004 mit Bescheid vom 3. Mai 2005 ab, weil die Einkünfte und Bezüge des Sohnes (S) den maßgeblichen Jahresgrenzbetrag in Höhe von 7.680 € (§ 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. für das Jahr 2004 -- EStG --) überschritten hätten. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.
Einen weiteren Antrag des Klägers vom 13. Juli 2005 auf Kindergeld für das Jahr 2004 unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02 (BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260) lehnte die Familienkasse mit Bescheid vom 30. November 2005 ab, da der Ablehnungsbescheid vom 3. Mai 2005 bestandskräftig geworden sei und die Voraussetzungen für eine Änderung nach §§ 172 ff. der Abgabenordnung (AO) bzw. § 70 Abs. 2 bis 4 EStG nicht vorlägen.
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