OLG Düsseldorf - Urteil vom 30.11.2012
22 U 126/12
Normen:
BGB § 651; BGB § 433 Abs. 2; HGB § 346;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 15.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 85/10

Anspruch aus einem Vertrag über die Lieferung von KlemmschraubenHandelsübliche MengentoleranzenMengenlieferungen innerhalb der Toleranzbreite

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.11.2012 - Aktenzeichen 22 U 126/12

DRsp Nr. 2020/14316

Anspruch aus einem Vertrag über die Lieferung von Klemmschrauben Handelsübliche Mengentoleranzen Mengenlieferungen innerhalb der Toleranzbreite

Ein Handelsbrauch zur Akzeptanz von Mengenntoleranzen führt dazu, dass der Käufer Über- oder Unterlieferungen innerhalb der Toleranzbreite als vertragsgemäß akzeptiert.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15.05.2012 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wuppertal teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 48,90 € je 100 Stück Klemmschrauben zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.970,52 € seit dem 19.03.2009 und aus dem Restbetrag seit dem 11.07.2009 Zug um Zug gegen Lieferung einer Anzahl von 41.319 bis 71.319 Klemmschrauben M 14 x 1 LH.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 651; BGB § 433 Abs. 2; HGB § 346;

Gründe

A.