FG Münster - Urteil vom 01.12.2005
3 K 1715/04 Kg
Normen:
EStG § 64 Abs. 1, 2 Satz 1 ;
Fundstellen:
DB 2007, 2005

Anspruch; Berechtigung

FG Münster, Urteil vom 01.12.2005 - Aktenzeichen 3 K 1715/04 Kg

DRsp Nr. 2007/7407

Anspruch; Berechtigung

Kindergeld wird an denjenigen Berechtigten gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Haushaltsaufnahme bedeutet die Aufnahme in die Familiengemeinschaft mit einem dort begründeten Betreuungs- und Erziehungsverhältnis familienhafter Art. Die Regelung, dass bei mehreren Berechtigten das Kindergeld an denjenigen zu zahlen ist, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (Obhutsprinzip), verstößt weder gegen Verfassungs- noch europäisches Gemeinschaftsrecht.

Normenkette:

EStG § 64 Abs. 1, 2 Satz 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Klägerin (Klin.) für ihre Tochter T... von September 2003 bis Januar 2004 Kindergeld zusteht.

Die Klin. hat eine Tochter T. (geb. 07.01.1988) und einen Sohn S. (geb. am 31.03.1990). Der Vater der Kinder ist V., der Beigeladene, mit dem die Klin. bis zur ihrer Scheidung verheiratet war. T. lebte im Haushalt der Klin. Sie ist Mitte August 2003 zu ihrem Vater gezogen, Mitte Januar 2004 kehrte sie in den Haushalt der Klin. zurück.

Nach Ankündigung der Beklagten (Bekl.), die Kindergeldbewilligung ab September 2003 aufzuheben, teilte die Klin. mit, sie allein habe das Sorgerecht. T. sei ohne ihr Wissen zum Vater gezogen. Sie sei damit nicht einverstanden. Auf Zwangsmaßnahmen habe sie zum Wohle des Kindes verzichtet. Gemeldet sei T. nach wie vor bei ihr.