Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 28. März 2017, Az.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche wegen Annahmeverzugs.
Der Beklagte betreibt einen Transport- und Umzugsservice. Der Kläger war bei ihm seit dem 01.02.2013 als Kurierfahrer zu einem monatlichen Bruttolohn von € 1.800,00 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 48 Stunden beschäftigt. In § 12 des schriftlichen Arbeitsvertrags vom 01.02.2013 war eine zweistufige Ausschlussfrist von jeweils drei Monaten geregelt.
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