BVerfG - Beschluß vom 02.10.2001
2 BvR 1594/01
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW 2002, 127

Anspruch des einzelnen Bürgers auf die Verwendung von Steuergeldern; Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen die Finanzierung eines Denkmals für die ermordeten Juden Europas in Berlin

BVerfG, Beschluß vom 02.10.2001 - Aktenzeichen 2 BvR 1594/01

DRsp Nr. 2001/13849

Anspruch des einzelnen Bürgers auf die Verwendung von Steuergeldern; Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen die Finanzierung eines Denkmals für die ermordeten Juden Europas in Berlin

1. Ein Steuerpflichtiger hat aus Art. 3 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung von Steuereinnahmen des Bundes für Zuschüsse an die bundesunmittelbare "Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas".2. Der einzelne Bürger, der eine bestimmte Verwendung des Aufkommens aus öffentlichen Abgaben für grundgesetzwidrig hält, kann aus seinen Grundrechten regelmäßig keinen Anspruch auf generelles Unterlassen einer solchen Verwendung herleiten.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

Mit der Verfassungsbeschwerde richtet sich der Beschwerdeführer unter Rüge einer Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG sinngemäß gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 25. Juni 1999 (Deutscher Bundestag, Drucks. 14/1238, S. 5) zur Errichtung eines Denkmals für die ermordeten Juden Europas in Berlin ("Holocaust-Mahnmal") im Hinblick auf dessen Finanzierung durch Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt.

Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor, weil sie unzulässig ist und daher keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 [26]).