LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 04.03.2021
L 8 SO 19/19
Normen:
SGB V § 2; SGB V § 132a Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 28.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 SO 61/17

Anspruch des Leistungserbringers auf Vergütung von Leistungen der ambulanten Krankenpflege nach dem SGB XIIKeine Antragsberechtigung nach § 44 SGB XLeistungsumfang der Hilfe bei Krankheit nach § 48 SGB XII im Verhältnis zur gesetzlichen Krankenversicherung

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 04.03.2021 - Aktenzeichen L 8 SO 19/19

DRsp Nr. 2022/14944

Anspruch des Leistungserbringers auf Vergütung von Leistungen der ambulanten Krankenpflege nach dem SGB XII Keine Antragsberechtigung nach § 44 SGB X Leistungsumfang der Hilfe bei Krankheit nach § 48 SGB XII im Verhältnis zur gesetzlichen Krankenversicherung

1. Ein Antrag nach § 44 SGB X kann grundsätzlich nur von dem Leistungsberechtigten selbst verfolgt werden. Selbst die aktive Übertragung von Sozialleistungsansprüchen durch einen Leistungsberechtigten greift grundsätzlich nicht in das Sozialrechtsverhältnis ein und verleiht insbesondere nicht die Verfahrensrechte des SGB X und des SGG (vgl LSG Halle vom 9.5.2019 - L 8 SO 17/17= juris Orientierungssatz 1).2. Der Sozialhilfeträger ist nach § 97 Abs 4 SGB XII für die Erbringung stationärer Betreuung einem Behinderten gegenüber zuständig. Bei gesetzlich versicherten Hilfebedürftigen deckt sich der Inhalt der Hilfe bei Krankheit nach § 48 SGB XII mit dem Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung nach dem SGB V. Ein darüber hinausgehender Anspruch, insbesondere im Sinne einer Art "Ausfallversicherung" bei einer bestandskräftigen Ablehnung von Leistungen durch die Krankenkasse, wird durch die Hilfe bei Krankheit nach dem SGB XII nicht begründet (vgl LSG Halle vom 9.5.2019 - L 8 SO 17/17 = juris Orientierungssatz 3.).

Tenor