FG Thüringen - Urteil vom 16.12.2010
I 1309/04
Normen:
EStG 2002 § 50a Abs. 4 S. 1 Nr. 1; EStG 2002 § 50a Abs. 5 S. 4; AO § 218 Abs. 2; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d; EStG § 50d Abs. 1 S. 2; AO § 224 Abs. 2; AO § 225; EStDV § 73e; EG Art. 49; EG Art. 50;

Anspruch eines beschränkt steuerpflichtigen Vergütungsgläubigers auf Erlass eines Abrechnungsbescheids Reihenfolge der Veranstaltungen als Reihenfolge der Tilgungen der Steuerschulden des Vergütungsschuldners

FG Thüringen, Urteil vom 16.12.2010 - Aktenzeichen I 1309/04

DRsp Nr. 2012/9869

Anspruch eines beschränkt steuerpflichtigen Vergütungsgläubigers auf Erlass eines Abrechnungsbescheids Reihenfolge der Veranstaltungen als Reihenfolge der Tilgungen der Steuerschulden des Vergütungsschuldners

1. In einem Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO können auch Streitigkeiten über Fragen der Wirksamkeit einer Zahlung durch die Verbuchung auf eine nicht gewünschte Schuld entschieden werden. 2. Der ausländische Vergütungsgläubiger hat als Steuerschuldner nach § 50a Abs. 5 S. 4 EStG grundsätzlich einen Anspruch auf Erlass eines Abrechnungsbescheides. Denn die Frage, ob und in welcher Höhe Zahlungen des Vergütungsschuldners auf die einbehaltenen und angemeldeten Steuern des Vergütungsgläubigers anzurechnen sind, hat Auswirkung auf die dem Vergütungsgläubiger eventuell nach § 50d Abs. 1 S. 2 EStG zu erstattenden Steuerbeträge. 3. Abzugssteuer gem. § 50a Abs. 4 EStG sind nicht bereits mit Einbehaltung durch den Vergütungsschuldner als getilgt anzusehen. Zwar kann der Vergütungsschuldner im Rahmen dieses Steuerabzugsverfahrens gegenüber dem ausländischen Steuerschuldner als eine Art „verlängerter Arm der Verwaltung” wahrgenommen werden, dies kann jedoch nicht dazu führen, dass bereits die von ihm einbehaltende Steuer, entgegen dem Wortlaut des § 224 AO, als an den Staat entrichtet anzusehen ist.