SchlHOLG - Urteil vom 15.02.2023
9 U 127/22
Normen:
BGB § 242; BGB § 138; BGB § 622;
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 22.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 67/22

Anspruch eines grundsätzlich als Kanalsteuerer eingesetzten Arbeitnehmers auf Zahlung weiterer Entgelte für seine Leistungen im Dauerfahrdienst; Dauerfahrdienst als ausnahmsweise Ersatztätigkeit für nicht mehr seetaugliche Mitglieder zum Zwecke des Verbleibs eines seeuntauglichen Mitglieds im Verein

SchlHOLG, Urteil vom 15.02.2023 - Aktenzeichen 9 U 127/22

DRsp Nr. 2024/4380

Anspruch eines grundsätzlich als Kanalsteuerer eingesetzten Arbeitnehmers auf Zahlung weiterer Entgelte für seine Leistungen im Dauerfahrdienst; Dauerfahrdienst als ausnahmsweise Ersatztätigkeit für nicht mehr seetaugliche Mitglieder zum Zwecke des Verbleibs eines seeuntauglichen Mitglieds im Verein

Der Inhaltskontrolle nach §§ 134, 138, 242, 315 BGB unterliegen vereinsrechtliche Satzungsregelungen, aber in gleicher Weise auch die für die Satzung geltenden Vorschriften für die auf Grundlage der Satzung erlassenen Vereinsordnungen. Die Begründung vereinsrechtlicher Arbeitspflichten darf hierbei nicht zur Umgehung zwingender arbeitsrechtlicher Schutzbestimmungen führen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 22. September 2022 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.814,15 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. März 2022 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berufung wird im Übrigen zurückgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 31% und der Beklagte zu 69%.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 138; BGB § 622;

Gründe

I.