SchlHOLG - Beschluss vom 27.09.2023
7 U 49/23
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 286;
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 210/21

Anspruch eines Grundstücksnachbarn auf Schadensersatz wegen verzögerter Inbetriebnahme einer Windenergieanlage und einer damit verbundenen verzögerten Umsetzung einer vertraglichen Vereinbarung zum kostenlosen Bezug der eingespeisten Windenergie; Geltendmachung des Anspruchs durch vorherige Mahnung

SchlHOLG, Beschluss vom 27.09.2023 - Aktenzeichen 7 U 49/23

DRsp Nr. 2024/4559

Anspruch eines Grundstücksnachbarn auf Schadensersatz wegen verzögerter Inbetriebnahme einer Windenergieanlage und einer damit verbundenen verzögerten Umsetzung einer vertraglichen Vereinbarung zum kostenlosen Bezug der eingespeisten Windenergie; Geltendmachung des Anspruchs durch vorherige Mahnung

1. Zur Geltendmachung eines Verzögerungsschadens gehört bei unbestimmter vertraglicher Leistungszeit das Erfordernis einer Mahnung. Der Vertragspartner soll dadurch gewarnt und auf einen möglichen Schadenersatzanspruch bei schuldhafter Verzögerung hingewiesen werden. 2. Die vertragliche Leistungszeit ist aus den Umständen, namentlich aus dem Inhalt des Vertrages und seiner Auslegung zu bestimmen. Durch das eigene wirtschaftliche Interesse des Vertragspartners an einem zügigen Volllastbetrieb der geplanten Windenergieanlagen war hier ausreichend sichergestellt, dass er den Vertrag möglichst zügig umsetzen und den zur Verfügung stehenden Zeitrahmen möglichst nicht voll ausschöpfen wird. Anderenfalls wäre typischerweise die Vereinbarung eines konkreten Zeitplans oder / und einer Vertragsstrafe zu erwarten gewesen.