Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin folgende EUR-Beträge zu zahlen
1.224 412,19 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5. v. H. über dem jeweiligen Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von 76 412,19 EUR seit dem 2. Dezember 2009 und auf einen Betrag in Höhe von 148 000,00 EUR seit dem 9. Dezember 2013
2.13 500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 v. H. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. Januar 2015
3.19 700,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 v. H. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. Januar 2015
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.
Die Revision wird zugelassen.
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